Aus § 5 ArbSchG ergibt
sich die Pflicht für den Arbeitgeber für alle Arbeitsplätze angemessene
Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen, wobei die erforderlichen Pflichten
für den Arbeitgeber in den §§ 3 bis 14 ArbSchG festgelegt
sind. Die Pflichten und Rechte für den Arbeitnehmer ergeben sich aus §§ 15
bis 17 ArbSchG.
Auch beim Betrieb eines
Schornsteins ist eine
Gefährdungsbeurteilung ein zentrales Element im betrieblichen Arbeitsschutz
und die Grundlage für ein systematisches und erfolgreiches Sicherheits- und
Gesundheitsmanagement. Seit 1996 verpflichtet das Arbeitsschutzgesetz alle
Arbeitgeber durch eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der damit
verbundenen Gefährdungen eigenständig die notwendigen Maßnahmen zum Schutz
ihrer Beschäftigten abzuleiten.
Arbeitnehmer sind unter
anderem besonders bei der Wartung und Kontrolle von Abgasanlagen folgenden zu
beurteilenden Gefährdungen ausgesetzt: - Absturzgefährdung - Gefahr durch Steh-, Anlegeleitern
und Tritte - Thermische Gefährdung durch heiße
Bauteile und Abgasrohre - Gefahr durch asbesthaltige Stoffe - Arbeiten in engen Räumen
- Gefährdung beim Reinigen von rauchgasführenden Rohren - uvm.......
Wir erstellen, qualifiziert durch
unsere langjährige Erfahrung, Gefährdungsbeurteilungen zu allen relevanten Sicherheitsthemen
rund um das Thema Schornstein.
Vorhandene Gefährdungsbeurteilungen sind in einem zweijährigen Intervall zu aktualisieren.