Das nationale deutsche Regelwerk enthält klare Aussagen zu dieser Thematik: DIN 13084-1: „Schornsteine aus Stahl" § 7:Zustandsüberwachung Schornsteine
müssen regelmäßig, mindestens im Abstand von zwei Jahren durch einen
Sachkundigen überprüft werden. Für Schwingungsdämpfer und
Steigschutzeinrichtungen sind gegebenenfalls hierfür vorgeschriebene
kürzere Zeitabstände für Inspektion und Wartung zu beachten. Bei sehr
starker chemischer Beanspruchung und bei Überdimensionierung als
Maßnahme gegen Korrosion ist die Überprüfung in kürzeren Abständen
durchzuführen. Auch der begehbare Innenraum zwischen Trag- und Innenrohr
muss in die Prüfung einbezogen werden. Über die Inspektion ist ein
Protokoll anzufertigen.
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für Tragmastkonstruktionen mit angebauten abgasführenden Rohren aus nichtrostendem Stahl: § 5:Bestimmung für die Nutzung Die
Tragmastkonstruktion muss regelmäßig, mindestens im Abstand von 2
Jahren durch einen Sachkundigen überprüft werden. Hierbei sind auch die
Befestigungen der abgasführenden Rohre am Tragmast und alle Schweißnähte
auf mögliche Anrisse durch Sichtprüfung zu untersuchen.
In den Einführungserlassen,
gemäß den Landesbauordnungen, für die technische Regel DIN 13084-1 wird
ebenfalls auf die Zustandsüberwachung hingewiesen und an die
Bauaufsichtsbehörden die Forderung gestellt: Die
Bauaufsichtsbehörden haben die Durchführung der Zustandsüberwachung und
das Erstellen eines entsprechenden Berichts als Auflage in die
Baugenehmigung aufzunehmen. Die Berichte sind aufzubewahren und auf
Verlangen der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.
In den letzten Jahren wurde in allen Bundesländern die Liste der technischen Baubestimmungen
eingeführt. In dieser Liste ist die DIN 13084 enthalten.Technische
Baubestimmungen sind allgemein verbindlich, da sie nach § 3 Abs. 3 der
MBO beachtet werden müssen. Die Liste ist der Ersatz für die
Verwaltungsakte zum bauaufsichtlichen Einführen einzelner Normen als
technische Baubestimmungen. Im Anhang dieser Liste wurde dieser Hinweis
nicht mit aufgenommen. Die zuständigen Stellen sind der Auffassung, daß
es genügt, wenn diese Forderung in der Norm enthalten ist. Diese sei
durch die Liste der technischen Baubestimmungen geltendes Recht. Die technischen Baubestimmungen sind unter http://www.bauministerkonferenz.de/?rid=991&n=3DAO3DFO sowie http://www.dibt.de/de/Data/TB/UmsetzungLaender.pdf auf der Homepage des "Deutschen Instituts für Bautechnik" zu finden. In die
Herstellungsrichtlinie für den Stahlbau wurde diese Forderung jedoch
aufgenommen.
Eine Prüfverpflichtung für „Freistehende
Schornsteine in Massivbauart (DIN 1056)“ ergibt sich indirekt. In der DIN
1056 heißt es unter Punkt 14 Zustandsüberwachung:
„Schornsteine sollen regelmäßig, mindestens im Abstand von zwei
Jahren, durch einen Fachmann überprüft werden. Auch der begehbare Raum zwischen
Schaft und Futter muss in die Prüfung einbezogen werden. Hierüber ist ein
Protokoll anzufertigen.“
Gemäß DIN 820 bedeutet das Wort „sollen“, dass von dieser
Regelung nur in begründeten Fällen abgewichen werden darf.
Eine Überwachung dieser
Forderung ist jedoch von der Bauaufsicht nicht vorgesehen. Es bleibt dem
Betreiber bzw. Eigentümer in Eigenverantwortung überlassen dieser
Pflicht nachzukommen.
Jedoch: Im Schadensfall werden Versicherer und Staatsanwalt die Protokolle der Zustandsüberwachung einsehen wollen.